AGB

§ 1
Für die Lieferung aller Erzeugnisse der Liebhart’s Firmengruppe gelten ausschließlich die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Durch Erteilung des Auftrages gelten sie als vom Käufer angenommen. Alle etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.  

§ 2
Für Fehler bei der Entgegennahme von Lieferungsaufträgen durch Telefax, Fernsprecher usw. übernimmt die Liebhart’s Firmengruppe keine Verantwortung.

§ 3
Die Mindestliefermenge ab Werk beträgt 6 Karton.

§ 4
Die Lieferung geschieht, soweit keine anderen Anordnungen ergangen sind, nach Vereinbarung:

a) ab Verladeplatz, ab auswärtigem Lager der Liebhart’s Firmengruppe
b) frachtfrei Empfangsstation bei Lieferungen durch Deutsche Bahn AG, Spediteur, Post oder Paketdienst
c)  frei Haus des Käufers bei Lieferung durch unsere Fahrzeugeoder durch unseren Auslieferungsdienst.

§ 5
Die Versandart bestimmt die Liebhart’s Firmengruppe, falls nichts anderes vereinbart ist. Expressmehrfracht trägt der Käufer, wenn er diese Versandart vorschreibt, bei Postsendungen ebenfalls.

§ 6
Die Ware reist stets für Rechnung und Gefahr des Käufers.

Bei Lieferungen nach §4c trägt die Liebhart’s Firmengruppe bei Transporten mit eigenem Fahrzeug die Gefahr.

§ 7
Maßgebend für die Berechnung der Ware ist der am Tage der Lieferung gültige Preis.

§ 8
Bei erwiesenen Fabrikationsfehlern erfolgt eine Warenrücknahme innerhalb 8 Tagen nach Wareneingang.

§ 9
Die Zurücknahme von in einwandfreiem Zustand gelieferter Ware ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des §10 werden davon nicht berührt.

§ 10
Die Liebhart’s Firmengruppe behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der Liebhart’s Firmengruppe gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließllich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Liebhart’s Firmengruppe in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er der Liebhart’s Firmengruppe hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die Liebhart’s Firmengruppe ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht der Liebhart’s Firmengruppe gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die Liebhart’s Firmengruppe nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Liebhart’s Firmengruppe, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die Liebhart’s Firmengruppe, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Liebhart’s Firmengruppe kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als maximal 20% übersteigt, ist die Liebhart’s Firmengruppe auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

§ 11
Grundsätzlich hat die Bezahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu erfolgen.
Zur Annahme von Teilzahlungen ist die Liebhart’s Firmengruppe nicht verpflichtet. Unberechtigte Abzüge vom Rechnungsbetrag gelten als nicht fristgemäß geleistete Zahlungen.
Die Liebhart’s Firmengruppe ist berechtigt, die Annahme von Wechseln als Zahlungsmittel ohne Begründung abzulehnen und behält sich vor, fällige Rechnungsbeträge mit neuer Warensendung einzuziehen.

§ 12 
Sofern bei Auftragserteilung nicht anders vereinbart wurde, ist der Käufer berechtigt, 2% Skonto vom reinen Warenwert abzuziehen, wenn die Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgt, 30 Tage netto. Bei “Sofort-Bankeinzug” werden 3% Skonto gewährt. Scheckbeträge, die als Barzahlung innerhalb einer Frist, die zum Abzug von Skonto berechtigt, gelten sollen, müssen innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zur  freien Verfügung des Verkäufers sein.

§ 13
Erstlieferungen erfolgen bis zur Aufgabe von Referenzen unter Vorkasse oder per Nachnahme.

§ 14
Lieferungsmöglichkeiten vorbehalten. Alle Preise und diese Bedingungen sind freibleibend.

 

Der Gerichtsstand ist Detmold. 

Detmold, August 2012